HWBR weist Vorwürfe zurück

Die Hanseatische Weiterbildungsgemeinschaft Rostock (HWBR) hat nun die Medienvorwürfe zurückgewiesen, dass sie staatliche Fördergelder missbraucht haben.

Seit dem Frühjahr letzten Jahres habe das Unternehmen etwa 150 europäischen Jugendlichen im Rahmen des Programms Mobipro-EU Sprachkurse angeboten. Wie Geschäftsführer Peter Pedersen heute mitteilte, konnten bereits in den ersten zwei Monaten des Jahres über 60 Bewerber eingeladen und erfolgreich vermittelt werden. Ebenso wies Pedersen die Vorwürfe zurück, dass die Kursteilnehmer in zu teuren und heruntergekommenen Behausungen leben müssen. Es gebe keinen Betrug und die HWBR beute auch keine Auszubildenden aus. Die Agentur für Arbeit hatte in diesem Zusammenhang laut Medienberichten Strafanzeige gegen die HWBR gestellt.

2 Kommentare zu “HWBR weist Vorwürfe zurück”

  1. habedank schrieb am 18. Juni 2014 um 11:34 Uhr

    60 IN 171/14

    In dem Verfahren über den Antrag d.

    HANSEATISCHE WEITERBILDUNGS- UND BESCHÄFTIGUNGSGEMEINSCHAFT ROSTOCK gGmbH (HWBR),
    vertreten durch d. Geschäftsführer, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock
    Registergericht: Rostock, Register-Nr.: HRB 4691
    – Schuldnerin –

    auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

    Beschluss:

    1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
    Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
    soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
    werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
    2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird

    Frau Ulrike Hoge-Peters
    Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock
    Telefon: 0381 364480, Fax: 0381 3644812

    bestellt.
    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur
    noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
    InsO).
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der
    Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen
    zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Die vorläufige
    Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des
    Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
    Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin
    ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der
    Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige
    Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
    Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende
    Gelder entgegenzunehmen.
    Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen
    Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin
    zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur
    noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
    Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die
    Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs.
    1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und
    betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
    betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in
    die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur
    Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle
    Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
    Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zugleich beauftragt, als Sachverständige zu
    prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund
    vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
    bestehen.

    Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – 12.06.2014

  2. ehemaliger schrieb am 24. März 2014 um 20:00 Uhr

    ich habe in der HWBR meine Ausbildung gemacht und kann mir durchaus vorstellen das an den Vorwürfen etwas dran ist. ebenso habe ich in meinem betrieb praktikanten aus eben diesem programm getroffen die mir ähnliches erzählten.

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